Satzung
Stand: 25.02.2011

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Sängerbund 1844 e.V. Efringen-Kirchen, hat seinen Sitz in Efringen-Kirchen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck und Aufgabe
Der Verein bezweckt die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs. Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

§3 Bundesorganisation
Der Verein ist Mitglied des Badischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund e.V. (DSB).

§4 Mitglieder
Die Mitglieder des Chores setzen sich zusammen aus:

1. aktiven (singenden) Mitgliedern
2. passiven (fördernden) Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern

zu 1.als aktive Mitglieder können Personen in den Verein aufgenommen werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigen muß das Einverständnis des Erziehungsberechtigten vorliegen.

zu 2.als passive Mitglieder können Personen in den Verein aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

zu 3.Aktive und passive Mitglieder können für langjährige und verdienstvolle Mitgliedschaft im Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Im Regelfalle werden zu Ehrenmitgliedern ernannt:

  • aktive Mitglieder nach 25-jähriger Mitwirkung im Verein
  • passive Mitglieder nach 50-jähriger Zugehörigkeit zum Verein

Besonders verdienstvollen und langjährigen Vorsitzenden und Dirigenten kann die Bezeichnung Ehren-vorsitzende(r) bzw. Ehrenchorleiter(in) oder die Bezeichnung Sängervater/mutter verliehen werden. Über die Verleihung von Ehrenbezeichnungen beschließt der Vorstand. Der Beschluss hat einstimmig zu erfolgen.

§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Tod
2. Austritt
3. Streichung
4. Ausschluss

zu 2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen durch schriftliche oder mündliche Mitteilung an den Vorstand, jedoch müssen der Beitrag für das laufende Vereinsjahr sowie rückständige Beiträge gezahlt werden.
zu 3.Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund länger als 6 Monate der Singstunde unentschuldigt fernbleiben, als aktive Mitglieder streichen. Sie werden ab dem folgenden Vereinsjahr als passive Mitglieder weitergeführt.
zu 4.Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln von der Mitgliedschaft ausschließen, ebenso Mitglieder, die mit der Bezahlung des Beitrages länger als ein Vereinsjahr im Verzug sind.
Mitglieder die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste or-dentliche Hauptversammlung des Vereins zu. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.

§6 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für besondere Umlagen, die von der Hauptversammlung beschlossenen werden.

§7 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins erhalten. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Einschränkung sind Zuwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, z.B. als Vorstandsmitglied, bis max. der Höhe des jeweils gültigen steuerlichen Freibetrags für Ehrenämter (2009: 500 EUR). Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§8 Aufbau, Leitung und Verwaltung des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Hauptversammlung
3. die Ausschüsse

zu 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Kernvorstand, bestehend aus

  • dem / der 1. Vorsitzenden
  • dem / der 2. Vorsitzenden
  • dem Kassierer / der Kassiererin
  • dem Schriftführer / der Schriftführerin

dem erweiterten Vorstand, bestehend aus

  • dem 2. Kassierer / der 2. Kassiererin
  • vier weiteren Mitgliedern des Chores
  • der Passivbeisitzerin / dem Passivbeisitzer

Die Vereinsgeschäfte werden vom Vorstand wahrgenommen. Der / die 1. Vorsitzende und der / die Vertreter(in) im Sinne des §26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils allein.
Der erweiterte Vorstand wird im Regelfall in die Entscheidungsfindungen mit einbezogen, im Einzelfall kann der Kernvorstand jedoch alleine entscheiden.
Sofern Geschäfte das Vereinsvermögen berühren oder die Mitglieder des Vereins zu besonderen Leistun-gen verpflichten, ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.

zu 2. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt, spätestens in dem Frühjahr, das dem Vereinsjahr folgt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Mindestens zwei Wochen vorher sind die Mitglieder unter Angabe von Ort, Datum und Tagesordnung vom Vorstand zu benachrichtigen und zwar öffentlich im Gemeindemitteilungsblatt. In der Hauptversammlung sind die Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte vorzulegen und über die Entlastung des Vorstandes ist Beschluss zu fassen.
Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Durchführung bei dem / der 1. Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen.
Die Hauptversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (mit begründeter Ausnahme für ein Jahr). Abweichend davon erfolgt die Wahl

  • des 1. Vorsitzenden des Männerchores und der 2. Vorsitzenden des Frauenchores
    bzw.
  • der 1. Vorsitzenden des Frauenchores und des 2. Vorsitzenden des Männerchores
    jedes Jahr im Wechsel für zwei Jahre (mit begründeter Ausnahme für ein Jahr). Damit ist gewährleistet, dass der Verein immer durch jeweils eine amtierende Person aus Männer- und Frauenchor vertreten werden kann.

Wahlen sind geheim durchzuführen, sofern nicht einstimmig Wahl durch Akklamation beschlossen wird. Die einfache Mehrheit der Anwesenden entscheidet. Bei Wahlen sind alle Mitglieder stimmberechtigt.

Von der Hauptversammlung sind zwei Kassenrevisoren auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die jedoch im Vorstand weder Sitz noch Stimme haben dürfen.
Außerordentliche Hauptversammlungen können von einem Drittel der Mitglieder gefordert werden, sie müssen jedoch beim Vorstand schriftlich beantragt werden.
Aus zwingenden, die Interessen des Vereins berührenden Gründen können auch vom Vorstand außeror-dentliche Hauptversammlungen einberufen werden.
Über alle Hauptversammlungen sind Protokolle zu führen. Beschlüsse sind von jeweiligen Versammlungsleiter / von der von jeweiligen Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu beurkunden.

zu 3. Die Ausschüsse(z.B. Musikausschuss, Festausschuss) werden zur Entlastung des Vorstandes und für spezielle Aufgaben gebildet. Die Mitglieder werden vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestimmt und brauchen nicht dem Vorstand anzugehören. Die Ausschüsse können vom Vorstand bei Bedarf jederzeit gebildet, anders zusammengesetzt oder aufgelöst werden, damit eine flexible und effiziente Arbeit gewährleistet ist. Sie sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

§9 Chorleiter
Der musikalische Leiter des Chores wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt insbesondere für die Aufstellung sämtlicher Programme (der Musikausschuss hat hierbei beratende Funktion) im Einvernehmen mit dem Vorstand und jedes Auftreten des Chores in der Öffentlichkeit.

§10 Austritt aus dem Badischen Sängerbund
Der Austritt aus dem Badischen Sängerbund kann nur in ordnungsgemäß einberufener Hauptversammlung beschlossen werden. Mindestens drei Viertel der Mitglieder müssen anwesend sein, hiervon müssen min-destens drei Viertel für den Austritt stimmen. Sind weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend, muss eine zweite Hauptversammlung einberufen werden. Sie beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel Mehrheit.

§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in ordnungsgemäß einberufener Hauptversammlung erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss gelten die Bestimmungen des § 10.

§12 Vereinsvermögen
Über das Vereinsvermögen beschließt die Hauptversammlung. Die Verwaltung obliegt dem Kassierer / der Kassiererin.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das verbleibende Reinvermögen der hiesigen Gemeindeverwaltung zur Sicherstellung und Verwaltung übergeben. Sollte wieder ein Gesangverein unter dem gleichen Namen und mit den gleichen Interessen und Aufgaben (siehe § 2) ins Leben gerufen werden, ist das gesamte Vermögen und Inventar nach vorheriger Zustimmung des Gemeinderats diesem Verein zur Verfügung zu stellen. Dieser wieder gegründete Verein muss ebenso die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt besitzen.

§13 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§14 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand aus allen sich ergebenden Streitigkeiten ist Lörrach.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden alle bisherigen Bestimmungen ungültig.

Efringen-Kirchen, den 25. Februar 2011